Gebührenverordnung
StBGebV
StBGebV § (Titel, Fassung, Einleitung)
Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)
Vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442)
Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)
Auf Grund des § 64 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) wird nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich 1
Sinngemäße Anwendung der Verordnung 2
Mindestgebühr, Auslagen 3
Vereinbarung der Vergütung 4
Mehrere Steuerberater 5
Mehrere Auftraggeber 6
Fälligkeit 7
Vorschuss 8
Berechnung 9
Zweiter Abschnitt
Gebührenberechnung
Wertgebühren 10
Rahmengebühren 11
Abgeltungsbereich der Gebühren 12
Zeitgebühr 13
Pauschalvergütung 14
Dritter Abschnitt
Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
Umsatzsteuer 15
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 16
Dokumentenpauschale 17
Geschäftsreisen 18
Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte 19
Verlegung der beruflichen Niederlassung 20
Vierter Abschnitt
Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
Rat, Auskunft, Erstberatung 21
Gutachten 22
Sonstige Einzeltätigkeiten 23
Steuererklärungen 24
Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben 25
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen 26
Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten 27
Prüfung von Steuerbescheiden 28
Teilnahme an Prüfungen 29
Selbstanzeige 30
Besprechungen 31
Fünfter Abschnitt
Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Einrichtung einer Buchführung 32
Buchführung 33
Lohnbuchführung 34
Abschlussarbeiten 35
Steuerliches Revisionswesen 36
Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke 37
Erteilung von Bescheinigungen 38
Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 39
Sechster Abschnitt
Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden 40
(weggefallen) 41
(weggefallen) 42
(weggefallen) 43
Verwaltungsvollstreckungsverfahren 44
Siebenter Abschnitt
Gerichtliche und andere Verfahren
Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren 45
Vergütung bei Prozesskostenhilfe 46
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Anwendung 47
Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung 47a
(weggefallen) 48
In-Kraft-Treten 49
Tabelle A (Beratungstabelle) Anlage 1
Tabelle B (Abschlusstabelle) Anlage 2
Tabelle C (Buchführungstabelle) Anlage 3
Tabelle D (Landwirtschaftliche Tabelle) Anlage 4
Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) Anlage 5
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§ 1 StBGebV
Anwendungsbereich
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine selbstständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Gesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung.
(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.
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§ 2 StBGebV
Sinngemäße Anwendung der Verordnung
Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen.
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§ 3 StBGebV
Mindestgebühr, Auslagen
(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
(2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.
(3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.
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§ 4 StBGebV
Vereinbarung der Vergütung
(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein; Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 und 2 nicht entspricht.
(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.
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§ 5 StBGebV
Mehrere Steuerberater
Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung.
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§ 6 StBGebV
Mehrere Auftraggeber
(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr als die Gebühr nach Absatz 1 fordern, die in den Fällen des § 40 Abs. 5 nach Maßgabe dieser Vorschrift zu berechnen ist; die Auslagen kann er nur einmal fordern.
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§ 7 StBGebV
Fälligkeit
Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.
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§ 8 StBGebV
Vorschuss
Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
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§ 9 StBGebV
Berechnung
(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefasst werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
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§ 10 StBGebV
Wertgebühren
(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.
(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.
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§ 11 StBGebV
Rahmengebühren
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
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§ 12 StBGebV
Abgeltungsbereich der Gebühren
(1) Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Steuerberater für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden war, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.
(6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Steuerberater für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
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§ 13 StBGebV
Zeitgebühr
Die Zeitgebühr ist zu berechnen 1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
Sie beträgt 19 bis 46 Euro je angefangene halbe Stunde.
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§ 14 StBGebV
Pauschalvergütung
(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im Einzelnen aufzuführen.
(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für 1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;
2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);
3. die in § 23 genannten Tätigkeiten;
4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);
5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).
(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.
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§ 15 StBGebV
Umsatzsteuer
Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
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§ 16 StBGebV
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
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§ 17 StBGebV
Dokumentenpauschale
(1) Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale
1. für Ablichtungen
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,
b) zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und
2. für die Überlassung elektronischer Dokumente an Stelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen.
Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.
(2) Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Beträgen. Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.
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§ 18 StBGebV
Geschäftsreisen
(1) Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.
(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten: 1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren,
2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
(3) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 20 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 35 Euro und von mehr als 8 Stunden 60 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
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§ 19 StBGebV
Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.
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§ 20 StBGebV
Verlegung der beruflichen Niederlassung
Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus entstanden wären.
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§ 21 StBGebV
Rat, Auskunft, Erstberatung
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 180 Euro fordern. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf steuerstrafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 19 bis 180 Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.
(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angelegenheiten.
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§ 22 StBGebV
Gutachten
Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
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§ 23 StBGebV
Sonstige Einzeltätigkeiten
Die Gebühr beträgt für
1. die Berichtigung einer Erklärung 2/10 bis 10/10
2. einen Antrag auf Stundung 2/10 bis 8/10
3. einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen 2/10 bis 8/10
4. einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen 2/10 bis 8/10
5. einen Antrag auf Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen 2/10 bis 8/10
6. einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) 2/10 bis 8/10
7. einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder auf Aufhebung einer Steueranmeldung 2/10 bis 10/10
8. einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes 4/10 bis 10/10
9. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens 4/10 bis 10/10
10. sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.
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§ 24 StBGebV
Steuererklärungen
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung
1. der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro;
2. der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro;
3. der Körperschaftsteuererklärung ohne die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes 2/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 12.500 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandsberechnung des Organträgers zu kürzen;
4. der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes 1/10 bis 5/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe
a) des steuerlichen Einlagenkontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes),
b) des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes),
c) des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 2 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und
d) des Endbetrags/fortgeschriebenen Endbetrags im Sinne des § 36 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) - (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes),
jedoch mindestens 12.500 Euro;
5. der Erklärung zur Gewerbesteuer 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 6.000 Euro,
6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne und Betriebseinnahmen, jedoch mindestens 4.000 Euro;
7. der Umsatzsteuer-Voranmeldung 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 500 Euro;
8. der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 6.000 Euro;
9. der Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens 1/20 bis 14/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohbetriebsvermögen, jedoch mindestens 12.500 Euro;
10. der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften 1/20 bis 18/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12.500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25.000 Euro;
11. der Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften 1/20 bis 18/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der Anteilswerte, jedoch mindestens 25.000 Euro;
12. der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 12.500 Euro;
13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 12.500 Euro;
14. der Kapitalertragsteuererklärung 1/20 bis 6/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 3.000 Euro;
15. der Lohnsteuer-Anmeldung 1/20 bis 6/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1.000 Euro;
16. von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1.000 Euro;
17. von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1.000 Euro;
18. von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, 1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro;
19. von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage;
20. von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung;
21. von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1.000 Euro;
22. von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro;
23. von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld;
24. von Anträgen nach dem Eigenheimzulagengesetz 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Eigenheimzulage;
25. der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1.000 Euro.
(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12.500 Euro.
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4.500 Euro.
(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr 1. für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz oder einer Feststellungserklärung nach § 138 des Bewertungsgesetzes;
2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;
3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften;
4. für die Anfertigung eines Erstattungsantrages nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes;
5. für die Anfertigung einer Anmeldung nach § 50a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, § 73e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung;
6. für die Anfertigung eines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes;
7. für die Anfertigung eines Antrags auf Altersvorsorgezulage nach § 89 des Einkommensteuergesetzes;
8. für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes;
9. für die Anfertigung eines Antrags auf Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus nach den §§ 92a, 92b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes;
10. für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;
11. für die Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;
12. für die Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.
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§ 25 StBGebV
Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 12.500 Euro.
(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschussrechnung.
(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.
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§ 26 StBGebV
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittsätzen beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der Durchschnittssatzgewinn nach § 13a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Sind für mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe desselben Auftraggebers die Gewinne nach Durchschnittsätzen getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Gewinnermittlung.
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§ 27 StBGebV
Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 6.000 Euro.
(2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige Wirtschaftsgüter und ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschussrechnung.
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§ 28 StBGebV
Prüfung von Steuerbescheiden
Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
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§ 29 StBGebV
Teilnahme an Prüfungen
Der Steuerberater erhält 1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;
2. für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
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§ 30 StBGebV
Selbstanzeige
Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Abs. 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10 Zehntel bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
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§ 31 StBGebV
Besprechungen
(1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhält der Steuerberater 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
(2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder mit einem Dritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für die Beantwortung einer mündlichen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde.
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§ 32 StBGebV
Einrichtung einer Buchführung
Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
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§ 33 StBGebV
Buchführung
(1)
Für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(2)
Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(3)
Für die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(4)
Für die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5)
Für die laufende Überwachung der Buchführung des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
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§ 34 StBGebV
Lohnbuchführung
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60 bis 9 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60 bis 15 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 1 bis 5 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 0,50 bis 2,60 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
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§ 35 StBGebV
Abschlussarbeiten
(1) Die Gebühr beträgt für
1. a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10
b) die Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10
c) die Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 12/10
2. die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 5/10 bis 12/10
3. a) die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis 2/10 bis 10/10
b) die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz 5/10 bis 12/10
4. die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10
5. die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz 5/10 bis 20/10
6. den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 2/10 bis 12/10
7. a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 2/10 bis 10/10
b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 4/10
c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 4/10
8. die Zusammenstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
(2) Gegenstandswert ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme;
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zu Grunde liegenden Abschlussarbeiten maßgeblich ist.
Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen. Die betriebliche Jahresleistung umfasst Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge. Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zu Grunde zu legen. Betrieblicher Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. Übersteigen die betriebliche Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz. Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3.000 Euro ist. Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als 3.000 Euro ist.
(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
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§ 36 StBGebV
Steuerliches Revisionswesen
(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr.
(2) Der Steuerberater erhält 1. für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr;
2. für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Abs. 2.
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§ 37 StBGebV
Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
Die Gebühr beträgt für
1. die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus 5/10 bis 15/10
2. die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10
3. den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.
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§ 38 StBGebV
Erteilung von Bescheinigungen
(1) Der Steuerberater erhält für die Erteilung einer Bescheinigung über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Abs. 2.
(2) Der Steuerberater erhält für die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen die Zeitgebühr.
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§ 39 StBGebV
Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.
(2) Die Gebühr beträgt für
1. laufende Buchführungsarbeiten einschließlich Kontieren der Belege jährlich 3/10 bis 20/10
2. die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich 3/20 bis 20/20
3. die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich 1/20 bis 16/20
4. die laufende Überwachung der Buchführung jährlich 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.
(3) Die Gebühr beträgt für
1. die Abschlussvorarbeiten 1/10 bis 5/10
2. die Aufstellung eines Abschlusses 3/10 bis 10/10
3. die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluss oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz 3/20 bis 10/20
4. die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses 1/20 bis 10/20
5. die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke 1/10 bis 8/10
6. den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluss 1/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.
(4) Die Gebühr beträgt für
1. die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung 1/10 bis 6/10
2. die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn 3/10 bis 15/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).
(5) Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen. Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100.000 Euro übersteigende Betrag auf die Hälfte.
(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist
1. bei einem Jahresumsatz bis zu 1.000 Euro je Hektar das Einfache,
2. bei einem Jahresumsatz über 1.000 Euro je Hektar das Vielfache,
das sich aus dem durch 1.000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt,
3. bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen die Hälfte,
4. bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen die Hälfte,
5. bei durch Verpachtung genutzten Flächen ein Viertel
der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.
(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
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§ 40 StBGebV
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
(1) Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).
(2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält.
(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach § 24 erhält.
(4) Erhält der Steuerberater im Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.
(5) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 3/10, in den Fällen des Absatzes 2 um 2/10 und in den Fällen des Absatzes 3 um 1/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20/10, in den Fällen des Absatzes 2 den Betrag von 16/10 und in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.
(6) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.
(7) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit dem Verfahren nach Absatz 1 eine Angelegenheit.
(8) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder teilweise nach Rücknahme, Widerspruch, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).
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§ 41 StBGebV
weggefallen
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§ 42 StBGebV
weggefallen
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§ 43 StBGebV
weggefallen
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§ 44 StBGebV
Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
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§ 45 StBGebV
Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
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§ 46 StBGebV
Vergütung bei Prozesskostenhilfe
Für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß.
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§ 47 StBGebV
Anwendung
(1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf 1. Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wird,
2. die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn das Verfahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung beginnt.
(2) Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten anzuwenden.
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§ 47a StBGebV
Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung
Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem In-Kraft-Treten einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung im Sinne des § 14 vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.
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§ 48 StBGebV
weggefallen
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§ 49 StBGebV
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.
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Anlage 1 StBGebV
Tabelle A
(Beratungstabelle)
Gegenstandswert
Euro volle Gebühr (10/10)
Euro
bis 300 25
bis 600 45
bis 900 65
bis 1.200 85
bis 1.500 105
bis 2.000 133
bis 2.500 161
bis 3.000 189
bis 3.500 217
bis 4.000 245
bis 4.500 273
bis 5.000 301
bis 6.000 338
bis 7.000 375
bis 8.000 412
bis 9.000 449
bis 10.000 486
bis 13.000 526
bis 16.000 566
bis 19.000 606
bis 22.000 646
bis 25.000 686
bis 30.000 758
bis 35.000 830
bis 40.000 902
bis 45.000 974
bis 50.000 1.046
bis 65.000 1.123
bis 80.000 1.200
bis 95.000 1.277
bis 110.000 1.354
bis 125.000 1.431
bis 140.000 1.508
bis 155.000 1.585
bis 170.000 1.662
bis 185.000 1.739
bis 200.000 1.816
bis 230.000 1.934
bis 260.000 2.052
bis 290.000 2.170
bis 320.000 2.293
bis 350.000 2.347
bis 380.000 2.399
bis 410.000 2.450
bis 440.000 2.499
bis 470.000 2.547
bis 500.000 2.594
bis 550.000 2.663
bis 600.000 2.730
vom Mehrbetrag bis
5.000.000 Euro je
angefangene 50.000 Euro 120
vom Mehrbetrag über
5.000.000 Euro bis
25.000.000 Euro je
angefangene 50.000 Euro 90
vom Mehrbetrag über
25.000.000 Euro je
angefangene 50.000 Euro 70
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Anlage 2 StBGebV
Tabelle B
(Abschlusstabelle)
Gegenstandswert
Euro volle Gebühr (10/10)
Euro
bis 3.000 39
bis 3.500 46
bis 4.000 54
bis 4.500 61
bis 5.000 69
bis 6.000 77
bis 7.000 84
bis 8.000 92
bis 9.000 97
bis 10.000 103
bis 12.500 108
bis 15.000 121
bis 17.500 133
bis 20.000 143
bis 22.500 153
bis 25.000 162
bis 37.500 172
bis 50.000 210
bis 62.500 243
bis 75.000 271
bis 87.500 283
bis 100.000 296
bis 125.000 339
bis 150.000 377
bis 175.000 410
bis 200.000 440
bis 225.000 467
bis 250.000 491
bis 300.000 514
bis 350.000 559
bis 400.000 599
bis 450.000 634
bis 500.000 668
bis 625.000 699
bis 750.000 776
bis 875.000 843
bis 1.000.000 903
bis 1.250.000 957
bis 1.500.000 1.062
bis 1.750.000 1.154
bis 2.000.000 1.237
bis 2.250.000 1.311
bis 2.500.000 1.378
bis 3.000.000 1.441
bis 3.500.000 1.566
bis 4.000.000 1.676
bis 4.500.000 1.776
bis 5.000.000 1.868
bis 7.500.000 2.182
bis 10.000.000 2.536
bis 12.500.000 2.824
bis 15.000.000 3.064
bis 17.500.000 3.268
bis 20.000.000 3.444
bis 22.500.000 3.669
bis 25.000.000 3.876
bis 30.000.000 4.264
bis 35.000.000 4.620
bis 40.000.000 4.951
bis 45.000.000 5.261
bis 50.000.000 5.554
vom Mehrbetrag bis
125.000.000 Euro
je angefangene
5.000.000 Euro 219
vom Mehrbetrag über
125.000.000 Euro bis
250.000.000 Euro
je angefangene
12.500.000 Euro 383
vom Mehrbetrag über
250.000.000 Euro
je angefangene
25.000.000 Euro 546
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Anlage 3 StBGebV
Tabelle C
(Buchführungstabelle)
Gegenstandswert
Euro Volle Gebühr (10/10)
Euro
bis 15.000 58
bis 17.500 64
bis 20.000 70
bis 22.500 75
bis 25.000 81
bis 30.000 87
bis 35.000 93
bis 40.000 98
bis 45.000 104
bis 50.000 110
bis 62.500 116
bis 75.000 127
bis 87.500 139
bis 100.000 150
bis 125.000 168
bis 150.000 185
bis 200.000 220
bis 250.000 254
bis 300.000 289
bis 350.000 324
bis 400.000 353
bis 450.000 381
bis 500.000 410
vom Mehrbetrag über
500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro 29
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Anlage 4 StBGebV
Tabelle D
Teil a
(Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)
Betriebsfläche
Hektar volle Gebühr (10/10)
Euro
bis 40 296
bis 45 317
bis 50 337
bis 55 356
bis 60 375
bis 65 392
bis 70 408
bis 75 423
bis 80 437
bis 85 450
bis 90 462
bis 95 472
bis 100 482
bis 110 506
bis 120 529
bis 130 551
bis 140 573
bis 150 595
bis 160 616
bis 170 636
bis 180 656
bis 190 675
bis 200 694
bis 210 712
bis 220 730
bis 230 748
bis 240 764
bis 250 780
bis 260 796
bis 270 811
bis 280 825
bis 290 839
bis 300 852
bis 320 880
bis 340 908
bis 360 935
bis 380 961
bis 400 987
bis 420 1.012
bis 440 1.037
bis 460 1.061
bis 480 1.084
bis 500 1.107
bis 520 1.130
bis 540 1.152
bis 560 1.173
bis 580 1.194
bis 600 1.215
bis 620 1.235
bis 640 1.254
bis 660 1.273
bis 680 1.291
bis 700 1.309
bis 750 1.349
bis 800 1.385
bis 850 1.415
bis 900 1.441
bis 950 1.462
bis 1.000 1.478
bis 2.000 je ha 1,35 mehr
bis 3.000 je ha 1,23 mehr
bis 4.000 je ha 1,10 mehr
bis 5.000 je ha 0,98 mehr
bis 6.000 je ha 0,86 mehr
bis 7.000 je ha 0,74 mehr
bis 8.000 je ha 0,61 mehr
bis 9.000 je ha 0,49 mehr
bis 10.000 je ha 0,36 mehr
bis 11.000 je ha 0,24 mehr
bis 12.000 je ha 0,12 mehr
ab 12.000 je ha 0,12 mehr
Teil b
(Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz)
Jahresumsatz
i.S.v. § 39 Abs. 5
Euro Volle Gebühr (10/10)
Euro
bis 40.000 308
bis 42.500 323
bis 45.000 338
bis 47.500 354
bis 50.000 369
bis 55.000 399
bis 60.000 428
bis 65.000 458
bis 70.000 486
bis 75.000 515
bis 80.000 544
bis 85.000 572
bis 90.000 600
bis 95.000 628
bis 100.000 655
bis 105.000 682
bis 110.000 709
bis 115.000 736
bis 120.000 763
bis 125.000 789
bis 130.000 815
bis 135.000 841
bis 140.000 868
bis 145.000 893
bis 150.000 919
bis 155.000 945
bis 160.000 970
bis 165.000 996
bis 170.000 1.021
bis 175.000 1.046
bis 180.000 1.071
bis 185.000 1.096
bis 190.000 1.121
bis 195.000 1.146
bis 200.000 1.170
bis 205.000 1.195
bis 210.000 1.219
bis 215.000 1.243
bis 220.000 1.268
bis 225.000 1.292
bis 230.000 1.315
bis 235.000 1.339
bis 240.000 1.386
bis 245.000 1.386
bis 250.000 1.409
bis 255.000 1.432
bis 260.000 1.456
bis 265.000 1.478
bis 270.000 1.501
bis 275.000 1.523
bis 280.000 1.545
bis 285.000 1.567
bis 290.000 1.589
bis 295.000 1.610
bis 300.000 1.631
bis 305.000 1.652
bis 310.000 1.673
bis 315.000 1.693
bis 320.000 1.713
bis 325.000 1.733
bis 330.000 1.753
bis 335.000 1.772
bis 340.000 1.791
bis 345.000 1.810
bis 350.000 1.828
bis 355.000 1.847
bis 360.000 1.865
bis 365.000 1.882
bis 370.000 1.900
bis 375.000 1.917
bis 380.000 1.929
bis 385.000 1.951
bis 390.000 1.967
bis 395.000 1.983
bis 400.000 1.999
bis 410.000 2.030
bis 420.000 2.061
bis 430.000 2.092
bis 440.000 2.122
bis 450.000 2.151
bis 460.000 2.180
bis 470.000 2.208
bis 480.000 2.235
bis 490.000 2.260
bis 500.000 2.285
vom Mehrbetrag über
500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro 132
--------------------------------------------------------------------------------
Anlage 5 StBGebV
Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)
Gegenstandswert
Euro volle Gebühr (10/10)
Euro
bis 300 25
bis 600 45
bis 900 65
bis 1.200 85
bis 1.500 105
bis 2.000 133
bis 2.500 161
bis 3.000 189
bis 3.500 217
bis 4.000 245
bis 4.500 273
bis 5.000 301
bis 6.000 338
bis 7.000 375
bis 8.000 412
bis 9.000 449
bis 10.000 486
bis 13.000 526
bis 16.000 566
bis 19.000 606
bis 22.000 646
bis 25.000 686
bis 30.000 758
bis 35.000 830
bis 40.000 902
bis 45.000 974
bis 50.000 1.046
bis 65.000 1.123
bis 80.000 1.200
bis 95.000 1.277
bis 110.000 1.354
bis 125.000 1.431
bis 140.000 1.508
bis 155.000 1.585
bis 170.000 1.662
bis 185.000 1.739
bis 200.000 1.816
bis 230.000 1.934
bis 260.000 2.052
bis 290.000 2.170
bis 320.000 2.288
bis 350.000 2.406
bis 380.000 2.524
bis 410.000 2.642
bis 440.000 2.760
bis 470.000 2.878
bis 500.000 2.996
vom Mehrbetrag über
500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro 150
--------------------------------------------------------------------------------
Bonn, den 17. Dezember 1981
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer